Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte der Internetnutzer gestärkt. Diese müssen dem Einsatz von sogenannten „Cookies“ zukünftig ausdrücklich zustimmen.
Nach Auffassung des höchsten europäischen Gerichts reicht es nicht aus, wenn die Besucher einer Internetseite dem Einsatz von Cookies nur nicht widersprechen. Die EuGH-Richter verlangen eine „aktive Einwilligung des Internetnutzers“, die für den konkreten Fall erteilt werden muss. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen reicht nicht aus. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den im Computer des Nutzers gespeicherten Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Kein vorausgefülltes Ankreuzkästchen
Der Bundesverband der Verbraucherverbände hatte in Deutschland dagegen geklagt, dass ein Online-Gewinnspiel-Anbieter zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen einsetzte, mit dem die potentiellen Glücksspiel-Teilnehmer ihre Einwilligung zum Speichern von Cookies erklären.
Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt, so der EuGH, noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. Außerdem muss der Diensteanbieter Angaben zur Funktionsdauer und zur den Zugriffsmöglichkeit Dritter machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation gebeten.
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Quelle: PM EuGH