Fleisch aus rituellen Schlachtungen darf nicht das europäische Bio-Siegel tragen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (25.2.2019) in Luxemburg. Diese Schlachtmethode, ohne vorherige Betäubung, erfülle nicht die höchsten Tierschutzstandards.
Der Unionsgesetzgeber habe in den betreffenden Verordnungen mehrfach seine Absicht betont, das Tierwohl bei den Produktionsmethoden weiter zu verbessern, so die Luxemburger Richter. Unter anderem sei bei der Schlachtung ein hohes Tierschutzniveau sicherzustellen. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass die Betäubung eine Technik ist, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtigt, heißt es in der Urteilsbegründung.
Zum Hintergrund der EuGH-Entscheidung:
Die französische Tierschutzorganisation OABA hatte beim Landwirtschaftsministerium beantragt, die Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ bei als „halal“ zertifizierten Hacksteaks zu verbieten. Das Verbot sollte sowohl für Produktwerbung, als auch für die Kennzeichnung auf Verpackungen gelten.
Die Tierschutzorganisation kritisierte, daß die Hacksteaks von Tieren stammen, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. Die zuständige Zertifizierungsstelle, Ecocert sah keinen Grund für ein Verbot und lehnte den Antrag der Tierschützer ab. Auch das zuständige französische Verwaltungsgericht gab der daraufhin erfolgten Klage von OABA nicht statt. Das Berufungsgericht verwies das Verfahren schließlich an den EuGH.
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RB, dts-Nachrichtenagentur