Für die Anordnung von Zwangshaft zur Durchsetzung von Fahrverboten gibt es laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) keine Rechtsgrundlage. Bei ihrer Entscheidung folgten die Richter dem Antrag des Generalanwalts.
Der Streit über die Dieselfahrverbote eskaliert immer mehr. Jetzt mußte der europäische Gerichtshof in Luxemburg entscheiden, ob gegen den bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder und andere Amtsträger Zwangshaft verhängt werden kann, wenn diese gerichtlich angeordnete Dieselfahrverbote nicht umsetzen.
Es ging bei dem Rechtsstreit um ein Urteil des Verwaltungsgerichts München aus dem Jahr 2012. Auf bestimmten Straßen in München wurden die Grenzwerte für Stickstoffdioxid jahrelang erheblich überschritten. Dagegen klagte die Deutsche Umwelthilfe und bekam Recht. Laut der betreffenden Entscheidung waren auch Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge vorzusehen.
Zwangsgeld: linke Tasche – rechte Tasche
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München sollte zuständigerweise die Frage einer möglichen Zwangshaft von Amtsträgern beantworten. Im Rahmen seiner Untersuchung stellte der VGH München fest, dass das einzige im deutschen Recht vorgesehene Zwangsmittel gegenüber der Verwaltung, die Verhängung von Zwangsgeldern, beim Freistaat wirkungslos bleiben würde. Der Grund: Zwangsgelder bedeuten für das Land keine Vermögenseinbuße, da der Betrag als Einnahme wieder in der Staatskasse landet!
Eine Erzwingungshaft gegen den bayrischen Ministerpräsidenten oder andere Amtsträger ging den Richtern zu weit. Ihrer Meinung nach ist das verfassungsrechtlich nicht möglich und so riefen sie den EuGH an. Der VGH München wollte von den europäischen Richtern wissen, ob die den nationalen Gerichten durch das Unionsrecht auferlegte Pflicht, „alle erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen, um die Einhaltung der EU-Luftqualitätsrichtlinie sicherzustellen, die Pflicht umfassen könnte, eine freiheitsentziehende Maßnahme wie Zwangshaft zu verhängen.
EuGH: Zwangshaft für Amtsträger?
Das war die Frage, welche die EuGH-Richter beantworten sollten. Sie folgten bei ihrer Entscheidung der Argumentation des zuständigen Generalanwalts und verneinten die Frage. Nach dessen Ansicht kann die Weigerung der bayerischen Amtsträger, der fraglichen gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, zwar sowohl für die Gesundheit und das Leben der Menschen als auch für die Rechtsstaatlichkeit gravierende Folgen haben, aber der Wirksamkeit des Unionsrechts könnten in der Praxis Grenzen gesetzt sein. Das in der „Charta der Grundrechte der EU“ vorgesehene Recht auf Freiheit stelle eine solche Grenze dar. Das durch die Charta garantierte Grundrecht auf Freiheit dürfe nur auf der Grundlage einer klaren und vorhersehbaren gesetzlichen Regelung eingeschränkt werden, die es in Deutschland in Bezug auf Amtsträger offenbar nicht gebe.
Keine Rechtsgrundlage – keine Zwangshaft
Im Ergebnis darf nach Ansicht des Generalanwalts gegen den bayerischen Ministerpräsidenten und andere Amtsträger mangels klarer gesetzlicher Grundlage keine Zwangshaft verhängt werden, um sie dazu anzuhalten, dem Urteil des VG München von 2012 nachzukommen.
Der Generalanwalt verwies darauf, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, darüber zu befinden, ob er eine solche gesetzliche Regelung treffen wolle. Außerdem gebe es auf europäischer Ebene ein Zwangsmittel, und zwar das Vertragsverletzungsverfahren, das zu finanziellen Sanktionen für den betreffenden Mitgliedstaat führen könne.
Immunität und ungewisser Personenkreis
Laut Generalanwalt besteht auch über den von einer Zwangshaft betroffene Personenkreis eine „nicht unerhebliche Ungewissheit“. Der VGH München hätte mehrere Personen erwähnt, darunter den Ministerpräsidenten und den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz sowie den Regierungspräsidenten und Vicepräsidenten des Regierungsbezirks Oberbayern.
Er habe hinzugefügt, vorsorglich müssten auch Personen einbezogen werden, die im Freistaat und im Regierungsbezirk Oberbayern leitende Positionen bekleideten, weil die verantwortlichen Organe des Freistaats parlamentarische Immunität besäßen, aufgrund deren, falls sie nicht aufgehoben werde, die Verhängung von Zwangshaft leerliefe.
Schwarzer Peter wieder in München
Für die EuGH-Richter ist eine Zwangshaft bei Verstößen gegen EU-Recht zwar denkbar, aber an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden. Zum einen an das Vorliegen einer nationalen Rechtsgrundlage und zum anderen an die Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Darüber muss nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München befinden, an den der EuGH den Fall zurückverwiesen hat.
Aber auch aus Brüssel kann der bayrischen Landesregierung noch Ungemach drohen. Zur Zeit ist der EuGH mit mehreren Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Deutschland in Bezug auf die Luftverschmutzung, unter anderem in der Stadt München, befasst. Da könnten erhebliche Strafzahlungen auf den Freistaat zukommen.
EuGH Az.: C-752/18
.
Quelle: beck-aktuell