Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte am Donnerstag (15.7.), dass das Verbot des Tragens der sichtbaren Ausdrucksform „politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen“ gerechtfertigt sei.
Aus diesem Grund dürfen Arbeitgeber in der Europäischen Union ihren Mitarbeitern unter bestimmten Umständen das Tragen von Kopftüchern verbieten. Maßgeblich sei hier das Bedürfnis des Arbeitgebers, Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden.
Keine Diskriminierung
Eine solche Regel stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, „da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt“, so das Gericht.
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Unter anderem hatte eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kindertagesstätte gegen mehrere Abmahnungen geklagt, die sie für das Tragen ihres Kopftuchs erhalten hatte. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte den EuGH zu einer europarechtlichen Klärung der Frage angerufen. (AZ C-804/18, C-341/19)
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dts, rb