Matratzen, die im Internet gekauft wurden, dürfen auch dann zurückgegeben werden, wenn die Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde. Das entschied der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am heutigen Mittwoch (27.3.2019).
Wie bei einem Kleidungsstück könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer in der Lage sei, die Matratze mittels Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde, heißt es in der Urteilsbegründung.
Im vorliegenden Fall ging es um eine rechtliche Auseinandersetzung in Deutschland. Das Urteil gilt als richtungweisend. Der deutscher Onlinehändler hatte sich geweigert, eine Matratze nach Entfernung der Schutzfolie zurückzunehmen. Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH für eine abschließende Klärung angerufen.
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RB, dts-Nachrichtenagentur