Online-Händler sind nicht dazu verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Sie müssen aber ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das der Verbraucher schnell mit ihnen in Kontakt treten und kommunizieren kann.
Das entschied der Europäische Gerichtshof am Mittwoch (10.7.) in Luxemburg. Nach deutschem Recht sind Unternehmer verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets eine Telefonnummer anzugeben. Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher stehe einer solchen nationalen Regelung entgegen, sagten die Luxemburger Richter. Der EuGH stellt nun klar, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, einen Telefonanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit Verbraucher jederzeit mit ihnen in Kontakt treten können. Die EU-Richtlinie verpflichtet Unternehmer dazu nur, wenn sie über dieses Kommunikationsmittel bereits verfügten.
EU-Richtlinie: BGH bittet EuGH um Klärung
Ziel der Richtlinie sei es, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Gleichzeitig solle ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie die unternehmerische Freiheit der Unternehmer gesichert werden. Konkret ging es in dem Prozess um einen Fall aus Deutschland.
Die Verbraucherzentrale hatte Amazon mit dem Ziel verklagt, feststellen zu lassen, dass der Onlinehändler gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoße, dem Verbraucher effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen. Der Verband warf dem Unternehmen vor, die Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer zu informieren.
Vor diesem Hintergrund wollte der in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof vom EuGH wissen, ob die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher der deutschen Regelung entgegensteht.
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Quelle: dts-Nachrichtenagentur