Kirchliche Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern bei Wiederheirat nicht kündigen, wenn ihre Religion oder Weltanschauung für ihre Tätigkeit nicht wesentlich ist. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dienstag hervor.
Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung könne „eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen“, urteilten die Luxemburger Richter. Die Anforderung an den Arzt, „den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten“, erscheine demnach nicht als „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“.
Zweite Ehe verletzt keine Loyalitätspflichten
Konkret ging es in dem Prozess um die Kündigung eines katholischen Chefarztes an einer Düsseldorfer Klinik. Das Urteil gilt aber als Grundsatzentscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht.
Die dem Erzbistum Köln unterstehende Klinik hatte dem Arzt vorgeworfen, seine Loyalitätspflichten erheblich verletzt zu haben, weil er ein zweites Mal geheiratet hatte, ohne dass die erste Ehe annulliert wurde. Vor dem Bundesarbeitsgericht war der Arzt mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich gewesen.
EuGH hebt Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf
Das Bundesverfassungsgericht hatte das Urteil allerdings aufgehoben und sich dabei auf die Selbstbestimmung der Kirchen berufen. Das Bundesarbeitsgericht wandte sich schließlich an den EuGH. Nach der Entscheidung auf EU-Ebene muss nun das Bundesarbeitsgericht in dem vorliegenden Fall eine Entscheidung treffen.