Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg dürfen EU-Staaten Kommunikationsdienstleister nicht zu einer flächendeckenden und pauschalen Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten verpflichten.
Eine pauschale Datenerhebung zur Verbrechensbekämpfung oder zur Wahrung der nationalen Sicherheit ist rechtlich nicht zulässig. Da geht aus der am Dienstag (6.10.) veröffentlichten Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts hervor.
Ausnahmen sind möglich
Ausnahmen sind aber in Situationen möglich, in denen der Mitgliedstaat einer „ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit“ ausgesetzt sind, schränken die Luxemburger Richter ein. Auch die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit gelten als Ausnahmefälle, die eine Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen würden.
Nur mit „Schutzmaßnahmen“
Ein derartiger Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen müsse allerdings mit „wirksamen Schutzmaßnahmen“ einhergehen und von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde überprüft werden, heißt es in der Entscheidung des Gerichts.
Naumann-Stiftung begrüßt Urteil
Die stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Friedrich-Naumann-Stiftung, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, begrüßt das EuGH-Urteil. „Die Luxemburger Richter haben sich von der politischen Drohkulisse nicht einschüchtern lassen“, sagt die ehemalige Bundesjustizministerin. „Sie setzen ihre konsequent kritische Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung fort und sprechen ein ausgezeichnetes Urteil zu einem wichtigen Zeitpunkt.“
Bundesverfassungsgericht am Zug
Dies werde auch die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beeinflussen. „Das ist der letzte Sargnagel für den `Zombie` Vorratsdatenspeicherung“, meint Leutheusser-Schnarrenberger. Der EuGH hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach ablehnend zur Vorratsdatenspeicherung geäußert und die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2014 sogar aufgehoben.
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte sich 2010 bereits eindeutig positioniert und die deutsche Umsetzung der anlasslosen Massenüberwachung für verfassungswidrig erklärt. Aber im Jahr 2015 wurde sie trotz erheblicher Kritik wieder eingeführt. Nach einer weiteren ablehnenden Entscheidung im Jahr 2017 durch des Oberverwaltungsgerichts für NRW in Münster hatte die zuständige Bundesnetzagentur die Pflicht zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung vorerst ausgesetzt.