Der EuGH hat die Datenauskunft bei illegalen Film-Uploads eingeschränkt. Ein Rechteinhaber könne bei illegalem Hochladen eines Films vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse,IP-Adresse oder Telefonnummer.
Das Urteil vom Donnerstag (9.7.) bezieht sich auf die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48). Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob eine solche Auskunft unter den Begriff „Adressen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 fallen würde. Nach dieser Richtlinie können die Gerichte anordnen, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt werden.
Rechtsauslegung nicht einheitlich
Zu diesen Informationen gehören unter anderem die „Adressen“ der Hersteller, Vertreiber und Lieferer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen. Mitgliedstaaten hätten aber die Möglichkeit, den Inhabern von Rechten einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, so der EuGH, der aber einschränkt: Allerdings müsse dafür „ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet“ sein, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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