Der Schutz des Privatlebens gilt auch im Unternehmen. Im vorliegenden Fall Barbulescu gegen Rumänien wurde die elektronische Korrespondenz des Arbeitnehmers überwacht. Das private Unternehmen wertete den Inhalt aus und entließ daraufhin den Angestellten.
Kennen Sie den Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention? Dieser Artikel kann Sie vor ungebetenen Email-Mitlesern an ihrem Arbeitsplatz bewahren. Der Artikel 8 garantiert ein Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung – und der Korrespondenz!
Europäische Menschenrechtskonvention schützt Arbeitnehmer
Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg hat jetzt in einem soeben veröffentlichten Urteil die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Es geht um die elektronische Postüberwachung durch den Arbeitgeber. Nach Meinung der Richter war „das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beteiligten nicht ausgewogen“.
Generelle Postüberwachung ohne Vorwarnung nicht zulässig
Es müssen genaue Gründe vorliegen, die eine Überwachungsmaßnahme rechtfertigen und der Arbeitnehmer muss von einer möglichen Kontrollmaßnahme vorab informiert werden. Auch die Anwendung anderer Maßnahmen, die einen geringeren Eingriff in das Privatleben und die Korrespondenz des Arbeitnehmers bedeuten müssen geprüft werden.
Arbeitnehmerschutz durch innerstaatliche Gerichte mangelhaft
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wird moniert, daß die innerstaatlichen Gerichte (in Rumänien), sein Recht auf Privatleben und Korrespondenz nicht ausreichend geschützt hätten. Zudem hätten sie nicht berücksichtigt, dass er weder über Art, Umfang, oder Ausmaß des Eingriffs in sein Privatleben informiert worden ist.
Quelle: PM Europ. Gerichtshof für Menschenrechte vom 5. September 2017
Beschwerdenummer 61496/08