Mangelhafte Lesbarkeit und gestalterische Mängel beim Stechen des Tattoos werden einer Tätowiererin zum Verhängnis. Neben 1000 Euro Schmerzensgeld muss sie auch noch die Entfernung bezahlen.
Die Klägerin aus München ließ sich bei der beklagten Tätowiererin auf den linken Unterarm folgende Schriftzüge tätowieren: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. ♥ A.“.
Trotz eines korrigierenden Nachstechens war die Klägerin mit der Ausführung der Tätowierung nicht zufrieden und klagte vor dem Amtsgericht in München auf Schmerzensgeld. Ihrer Meinung nach sei der gesamte Schriftzug verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend.
Sie fühlte sich außerdem getäuscht, da die Tätowiererin ihr gesagt habe, dass sie über mehrjährige Tätowiererfahrung verfügen würde. Neben Schmerzensgeld forderte sie eine Kostenübernahme für die zukünftigen Schäden aus der mangelhaften Tätowierung. Sie beabsichtige, die Tätowierung entfernen zu lassen, wodurch weitere Kosten und Schmerzen entstehen würden.
Der Richter gab der Klägerin Recht. Er verurteilte die Tätowiererin zu einer Zahlung von 1000 Euro Schmerzensgeld und zu einer Rückzahlung der für das Tattoo gezahlten 100 Euro. Außerdem muß diese sämtliche Kosten für die Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung ersetzen.
„Die Beklagte hat die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat“, so das Urteil, das sich auf die Expertise eines zugezogenen Sachverständigen stützt.
Aus der Begründung des Gerichts:
Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, „dass ein professioneller Tätowierer -worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt- derartige Fehler nicht mache; das Tattoo entspricht damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte. Die entsprechenden Mängel sind angesichts der deutlichen Angaben des Sachverständigen auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Klägerin begründet, sondern allein durch die Beklagte.“
Hinsichtlich des Vorwurfs der Täuschung stellt das Gericht fest, dass selbst dann, wenn die Behauptungen der Klägerin richtig sind, diese Umstände keine Ansprüche begründen könnten, da die Klägerin ja in die Prozedur eingewilligt habe.
Quelle: PM vom 13.10.2017
Urteil des AG München vom 13.04.2017,
Aktenzeichen 132 C 17280/16 Das Urteil ist rechtskräftig.