Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht mehr nachträglich berichtigt werden, wenn das Finanzamt einen krassen Fehler gemacht hat und dies trotz Warnhinweisen erst zu spät bemerkt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am Donnerstag (28.5.).
Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige 128.641 Euro Einkünfte ordnungsgemäß seinem Finanzamt erklärt, dort war das amtliche Formular aber nicht eingescannt worden. Nach maschineller Überprüfung der anderen eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem bekam das Finanzamt mehrere Prüf- und Risikohinweise, die eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vorsahen.
Steuererklärung war „risikobehaftet“
Bei der Prüfung durch die zuständige Sachbearbeiterin kam es zu keiner Beanstandung. Erst im Folgejahr wurde der Fehler gefunden und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt. Dagegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein.
Beim nachfolgenden Verfahren vor dem Finanzgericht vertrat dieses die Auffassung, das Finanzamt sei zu einer Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen. Der Steuerpflichtige sah das anders und ging zur nächsthöheren Instanz, dem Bundesfinanzhof. Die BFH-Richter entschieden nun zu Gunsten des Steuerpflichtigen.
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Aus der Begründung des Gerichts: Der § 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Die Bestimmung sei dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamtes ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen sei oder er den Sachverhalt mangelhaft aufklärt (Urteil vom 14.01.2020 – VIII R 4/17).
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Quelle: dts-Nachrichtenagentur