Kündigt ein Arbeitnehmer den Kollegen gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das entschied jetzt das Arbeitsgericht Siegburg und gab damit in erster Instanz der Kommune Recht, bei welcher der Mann seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt war. Einer Kollegin gegenüber hatte sich der Mann nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten so geäußert: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Auf Grund dieser Aussage wurde dem Mitarbeiter am 28.12.2020 fristlos gekündigt, oder alternativ zum nächstmöglichen regulären Kündigungstermin am 30.06.2021. Dagegen wehrte sich der Mann beim Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage. Doch mit Urteil vom 04.11.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg seine Klage ab, da es die fristlose Kündigung, nach Vernehmung der Zeugin, für gerechtfertigt hält.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.
Aktenzeichen 5 Ca 254/21 v. 04.11.2021 — Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht in Köln eingelegt werden.
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PM ArbG Siegburg v. 11.01.2022