Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) in Münster hat am Dienstag (23.6.) in einem Eilverfahren entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung in der Gastronomie, bei Frisören und Fitnessstudios rechtmäßig ist.
Geklagt hatte ein Bochumer Rechtsanwalt, der sich durch die Datenerhebung in seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Außerdem sei die Maßnahme unverhältnismäßig und verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, argumentierte der Anwalt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab.
Zur Begründung gaben die OVG-Richter an, dass die Regelungen voraussichtlich rechtmäßig seien. Mit der vorsorglichen Erhebung der Kundendaten soll sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuinfektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden können.
Nur „kontaktintensive“ Bereiche
Angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktintensiven Bereichen als – milderes Mittel – nutze, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Das durch die Regelungen in erster Linie betroffene Recht auf informationelle Selbstbestimmung trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück.
Keine Grundbedürfnisse betroffen
Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass weder der Besuch einer gastronomischen Einrichtung noch das Aufsuchen eines Fitnessstudios oder der Besuch eines Friseursalons der Deckung elementarer Grundbedürfnisse diene und zudem Alternativen zur Verfügung stünden. Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werde durch die zu beachtenden Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung voraussichtlich gewährleistet.
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Hintergrund
Zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten sieht die Coronaschutzverordnung für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) vor. Diese Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Eine Weitergabe an zuständige Behörde erfolgt nur auf deren Verlangen. (Az.: 13 B 695/20.NE Unanfechtbarer Beschluss)
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Quelle: PM OVG NRW vom 23.6.2020