Ein Autofahrer fuhr auf dem Autobahnparkplatz bei Melle rückwärts aus seiner Parkbucht. Dabei kollidierte er mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, der die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr.
Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander.
Das zuständige Landgericht gab der Behörde Recht. Ihr Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe und ein Befahren entgegen der Einbahnstraße nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen wäre.
Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rote-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen und sei extrem langsam gefahren.
Diese Entscheidung wollte der Unfallverursacher nicht akzeptieren und ging zum Oberlandesgericht in Oldenburg. Seiner Meinung nach habe er mit dem „verbotswidrigen“ Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch zu Fuß kontrollieren können.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
Beim Ausparken ist besondere Vorsicht geboten bestätigte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat der ausparkende Autofahrer nicht. Er hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Außerdem habe er damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung benutzt.
Der Fahrer der Straßenbaubehörde habe sich auch ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen habe. Für ihn sei der Unfall auch im konkreten Fall nicht mehr vermeidbar gewesen.
Ein Fahrzeugführer müsse sich im Übrigen beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere. Der Mann hat seine Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen.
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PM OLG Oldenburg vom 15.8.2018
Az. 4 U 11/18 Hinweisbeschluss