Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr sind nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die eingesetzten Geräte die Rohmessdaten abspeichern. Die Messungen müssen überprüfbar sein, sagen die Richter des saarländischen Verfassungsgerichtshofes.
Bei vielen modernen Lasermeßgeräten hapert es aber offenbar bei der Überprüfbarkeit. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Fall eines Autofahrers, der statt der erlaubten 60 km/h mit 88 km/h unterwegs gewesen sein soll: Die fehlende Prüfmöglichkeit verstoße „gegen das Rechtsstaatsprinzip“. Auch das Amtsgericht Bautzen erklärte in mehreren Fällen Messergebnisse für „unverwertbar“.
Gutachten soll Klarheit bringen
Damit findet, nach einem Bericht des Magazins „Der Spiegel“, ein Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs immer häufiger seine Bestätigung in der Rechtspraxis. Auch das Amtsgericht in Suhl bezweifelt die Messung mittels Drucksensoren, wenn keine Rohmessdaten abgespeichert werden. Um diese Frage endgültig zu klären, hat das Gericht dazu ein Gutachten in Auftrag gegeben, so das Magazin.
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Quelle: dts-Nachrichtenagentur