„Der Entwurf wahrt Hausrecht und Privatautonomie – und lässt Raum für sachgerechte Differenzierungen“, lobt Justizminister Marco Buschmann (FDP) den Entwurf für das neue „Selbstbestimmungsgesetz“, welches Justiz- und Familienministerium am Dienstag (9.5.) gemeinsam in Berlin vorgestellt haben.
Danach sollen Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt zu ändern. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder eines gerichtlichen Gutachtens sollen der Vergangenheit angehören.
Bisherige Regelung verfassungswidrig
Das neue Gesetz soll das Transsexuellengesetz von 1980 ablösen, welches in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist. „Das Freiheitsversprechen des Grundgesetzes umfasst auch die geschlechtliche Selbstbestimmung“, sagte Bundesjustizminister Buschmann bei der Vorstellung der Neuregelung. Andere „liberale Rechtsordnungen“ hätten bereits ähnliche Regelungen.
Anzeige
BuchTIPP: Kinder vor dem Familiengericht
Streit um Kindeswohl und Kinderschutz
mehr auf >> juristische-fachbuchhandlung
Für Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) ist das neue Gesetz ein großer Schritt in die richtige Richtung, „auch beim Schutz vor Diskriminierung und den Rechten trans- und intergeschlechtlicher und nichtbinärer Menschen“. Der Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz wurde von beiden Ministerien auf Grundlage des Eckpunktepapiers erarbeitet, das im Juni 2022 vorgelegt wurden.
Vorbehalt bei Minderjährigen
Neu ist die Einführung einer Drei-Monats-Frist für Änderungen beim Standesamt. Danach soll es eine einjährige Sperrfrist für erneute Änderungen geben. Bei Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr soll es Aufgabe der Sorgeberechtigten sein, die Änderung abzugeben, ab 14 Jahren kann dies selbstständig geschehen. Doch auch in diesem Fall braucht es die Einwilligung der Sorgeberechtigten. Diese kann auch ersatzweise durch das Familiengericht erfolgen.
Der Entwurf trifft keine Regelung zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen, es bleibt bei den einschlägigen medizinischen Regelungen und Leitlinien. Auch das private Hausrecht wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen unberührt bleiben, dasselbe gilt für die Autonomie des Sports.
.
Quelle: dts, bo