Kommerzielle Sportangebote in öffentlichen Grünanlagen im Land Berlin sind grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht in Berlin entschieden. Dagegen kann der Kläger noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Geklagt hatte ein Anbieter von kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmern. Nachdem das Berliner Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg mehrfach Trainings-Einheiten im Park am Gleisdreieck verboten hatte und die teilnehmenden Sportler der öffentlichen Grünanlage verwiesen hatte, versuchte der Anbieter zunächst, eine Genehmigung zu erlangen. Doch die Behörde wies den Antrag des gewerblichen Sport-Anbieters zurück. Daraufhin klagte dieser beim Verwaltungsgericht. Im dem Klageverfahren ging es um die Klärung der Frage, ob der Anbieter für derartige Sport-Veranstaltungen überhaupt eine Erlaubnis benötigen würde. Doch die zuständige 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Die von der Klägerin beabsichtigte Benutzung öffentlich gewidmeter Grün- und Erholungsanlagen zur Durchführung von Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings bedürfe einer Genehmigung nach dem Grünanlagengesetz. Diese Nutzung sei nicht vom Allgemeingebrauch abgedeckt. Zwar gestatte das Gesetz erlaubnisfrei auf besonders ausgewiesenen Flächen eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik. Voraussetzung hierfür sei aber stets, dass es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen handeln dürfe. Daran fehle es im Fall der Klägerin. Als juristische Person sei sie schon nicht Teil der erholungsbedürftigen und erholungsuchenden Bevölkerung, der öffentliche Grün- und Erholungsanlagen allein zu dienen bestimmt seien. Ihre Veranstaltungen stünden zudem nicht allen Anlagenbesuchern zur Verfügung, sondern seien ausschließlich für ihre eigenen Kunden bestimmt und für diese mit Kosten verbunden. Es komme nicht darauf an, dass es sich bei den Kursteilnehmern (auch) um Erholungssuchende handele. Angesichts des hohen Nutzungsdrucks, der bereits im Rahmen des Allgemeingebrauchs auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen laste, liege es auf der Hand, dass die Inanspruchnahme dieser knappen Ressource durch kommerzielle Veranstaltungen der behördlichen Steuerung bedürfe, um konkurrierende Nutzungsinteressen in Ausgleich zu bringen.
Az.: VG 24 K 284.20
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Quelle: VG Berlin v. 31.05.22