Das Jobcenter muss nur dann Miete für Grundsicherungsempfänger übernehmen, wenn die tatsächlichen Kosten offengelegt werden. Wie verdeckte Mietverhältnisse unter Verwandten zu beurteilen sind, hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Eilbeschluss zu entscheiden.
Die Familie mit vier Kindern war aus Hannover Ende 2019 in den Landkreis Northeim gezogen. Zuvor hatte sie dem Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt. Die Miete würde sich danach auf rund 1070 Euro belaufen. Nachdem das Jobcenter mitgeteilt hatte, dass der Mietpreis für eine 120 m2-Wohnung in dörflicher Lage unangemessen ist, änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 Euro ab. Auch die zukünftige Wohnfläche hatte sich auf 130 m2 geändert.
Russischer Vermieter ist Vater der Mieterin
Das Jobcenter wurde hellhörig und ermittelte, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist. Diese hatte das Haus im Namen ihres Vaters erworben. Das Jobcenter verlangte daraufhin die Vorlage von Zahlungsnachweisen, vor einer Übernahme der Mietkosten. Gegen diese Entscheidung stellte die Familie beim Sozialgericht in Hildesheim einen Eilantrag. Die Familie begründete ihren Antrag mit einer drohende Obdachlosigkeit und dass der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht hätte. Die Miete solle direkt auf ein Konto in Moskau überwiesen werden.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Die Familie müsse die tatsächlichen Kosten offenlegen und könne nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen, da es sich wegen vieler Indizien um einen Scheinvertrag handele. Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne weiteres um ca. 30 % herabgesetzt werde. Die reduzierte Miete sei auch nicht – wie die Familie meinte – besonders günstig, da die Immobilie lediglich 80.000 € gekostet habe und sich damit in wenigen Jahren refinanziert hätte. Widersprüchlich sei auch das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten. Denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so seien Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.
Beschluss vom 25. Mai 2020 – L 11 AS 228/20 B ER
Vorinstanz: SG Hildesheim
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Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.6.2020