Jedes Jahr beginnt mit guten Vorsätzen. Das Angebot reicht von mehr Sport bis zu einer gesünderen Ernährung. Der eine oder andere möchte auch fürs Rentenalter vorsorgen. Das ist eine gute Idee, denn immer mehr Menschen können im Alter nicht mehr selbst für sich sorgen. Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung sind ein guter Vorsatz für dass neue Jahr und sie haben auch garantiert keinen Jojo-Effekt.
Aber auch in jüngeren Jahren kann das Schicksal in Form eines Unfalls, oder einer schweren Krankheit zuschlagen und auch in diesem Fall sind die beiden Vollmachten sehr wichtig. Denn falls ein Ehepartner entscheidungsunfähig ist und keine Vertretungsvollmacht existiert, droht die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind für den anderen Ehepartner unverzichtbar, um aus wichtigen Entscheidungsprozessen nicht ausgeschlossen zu werden.
Notfallvertretungsrecht für Ehegatten
Der Gesetzgeber hat diesen Mißstand erkannt und so liegt jetzt eine Gesetzentwurf des Bundesrates vor, den die Bundesregierung soeben dem Bundestag zugeleitet hat. Für den Fall, dass ein Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertetungsvollmacht vorhanden ist, soll der andere Ehepartner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten. Gleiches soll auch für eingetragene Lebenspartner gelten.
Ein gefährlicher Irrglaube
Der Bundesrat verweist in seinem Gesetzesentwurf darauf, dass Ehepartner überwiegend glauben, sie hätten schon jetzt ein solches Vertretungsrecht im Notfall. Tatsächlich aber müsse durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden, der dann auch der Ehe- oder Lebenspartner sein kann. Dem Gesetzentwurf zufolge soll künftig grundsätzlich angenommen werden, dass eine Vertretungsvollmacht für den Gatten besteht, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorliegt. Ärzte sollen dem Partner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden werden. Diese „Vollmachtsvermutung“ soll es allerdings nicht geben, wenn die Partner getrennt leben.
Selbst ist der mündige Bürger/in
Wer eine Betreuung durch einen vom Gericht eingesetzten Betreuer vermeiden will, sollte nicht auf das neue Gesetz warten, sondern sofort selbst aktiv werden und durch eigene Verfügungen rechtzeitig vorsorgen. Dabei hilft „Der große Vorsorgeberater“, herausgegeben vom Bayrischen Staatsministerium der Justiz. Dort finden Sie rechtssichere Formulare für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung. Wichtig für die Eltern minderjähriger Kinder ist auch ein Formular für eine Sorgerechtsverfügung. Damit können sie für ihren Todesfall einen Vormund für ihre Kinder bestimmen.