Vor dem Kölner Landgericht ging es um die ordnungsgemäße Lieferung von 18.000 FFP2-Schutzmasken. Der geschädigte Händler beschwerte sich über abgelaufene Schutzmasken und die seien auch noch vom falschen Hersteller gewesen. Doch statt Geld zurück gab es eine Rüge von der Richterbank.
Statt der bestellten FFP2-Masken mit Ventil hätten sich bei Lieferung zwar Kartons mit dem Aufdruck der richtigen Herstellerfirma in der Umverpackung befunden, aber in diesen Kartons seien Masken eines anderen Herstellers gewesen, gab das geschädigte Unternehmen zu Protokoll.
Außerdem seien die Masken, laut der überklebten Original-Banderole auf der Umverpackung, bereits im Jahr 2009 produziert worden und damit, auf Grund der alten Aktivkohlefilter, nicht mehr brauchbar. Nach der neuen Banderole war das Produktionsjahr angeblich 2018. Doch dieser Mangel entging dem Käufer bei seiner stichprobenartigen Warenkontrolle.
Die Monheimer Firma verkaufte die FFP2-Masken im Februar 2020 an einen Kunden in China weiter. Bei der Einfuhr der Schutzmasken fiel dem chinesischen Zoll der Mangel auf und er beschlagnahmte die Masken. Daraufhin verlangte der chinesische Endkunde den Kaufpreis zurück.
Nun wollte auch das Monheimer Unternehmen sein Geld von seinem Masken-Lieferanten zurückhaben. Der weigerte sich aber und argumentierte: Die Ware gelte als genehmigt, wenn der Käufer den Mangel nicht rügt. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Landgericht Köln wies die Klage der Monheimer Firma ab. Nach Meinung des Gerichts stehen dem Händler keine Ansprüche zu, wenn er nicht ordentlich nachschaut, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt. Auch beim Handel mit FFP2-Masken müsse sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde.
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Aus der Entscheidung des Gerichts:
Zwar behaupte die Klägerin, dass die Masken in den Umverpackungen gefälscht seien und das Mindesthaltbarkeitsdatum schon lange abgelaufen sei. Allerdings habe die Klägerin für den mangelhaften Zustand der Masken bei der Anlieferung bei ihr am 20.02.2020 keinen Beweis angetreten. Die Erkenntnisse über die Mangelhaftigkeit stammten erst von der Untersuchung des chinesischen Zolls bei der Lieferung der Klägerin auf dem Weg an ihre Kunden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder in China vor der Zollkontrolle stattgefunden habe.
Auch habe die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nicht genügt, weswegen ihr jetzt keine Rechte mehr wegen möglicher Mängel zustehen würden. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Masken mit den für diese Waren erforderlichen Stichproben wäre der Klägerin aufgefallen, dass auf den Unterseiten der 20-Stück-Kartons das Produktionsdatum 2009 stand und das Firmenlogo auf der Plastikhülle der einzelnen Masken nicht mit dem Logo auf der Verpackung übereinstimmte.
Das Gericht geht daher davon aus, dass die Mängel entweder nicht vorgelegen hätten oder dass die notwendige Untersuchung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt worden sei und allein das schon zum Verlust der Mängelrechte geführt habe. Weitere Schadensersatzansprüche scheitern an der fehlenden Beweisbarkeit des Mangels und daran, dass die Klägerin der Beklagten einen Betrugsvorsatz nicht nachweisen konnte.
Entscheidung vom 25.03.2021 zum Az. 91 O 17/20
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle: PM LG Köln vom 31.3.2021