Es klingelt an der Tür des älteren Einfamilienhauses und ein freundlicher Handwerker sagt: „ Ich arbeite gerade in der Nähe und habe gesehen, das Ihr Dach dringend versiegelt werden muß. Das könnte ich kurzfristig noch machen und es kostet auch nicht viel. Ein Schaden, wenn es durchregnet, wäre viel teurer!“
So oder so ähnlich spielen sich Verkaufsgespräche mit Handwerkern ab, die „einfachere“ Arbeitsleistungen an der Haustür anbieten. Dabei geht es häufig um Reparaturen am Dach, Arbeiten an Einfahrten oder Malerarbeiten an der Fassade. Diese Arbeiten werden gerne handschriftlich vereinbart. Dabei wird oft eine Belehrung über das Widerrufsrecht, welches Verbrauchern bei einem Haustürgeschäft zusteht, vergessen. Das hat rechtliche Konsequenzen, wenn es zum Streit über die erbrachten Handwerkerleistungen kommt. In der Folge wollen die Hausbesitzer dann vom Vertrag zurücktreten und fordern ihre Anzahlung zurück.
Dem für Bausachen zuständigen 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) lag jetzt ein derartiger Fall zur Entscheidung vor. Vereinbart hatten die beiden Streitparteien die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen sowie die Sanierung von Holz. Das sollte 21.000 Euro kosten.
Nachdem die Arbeiten teilweise erbracht waren, hatte der Kunde jedoch seine Vertragserklärung widerrufen und forderte seine Anzahlung in Höhe von 12.500 Euro zurück. Der Handwerker weigerte sich und machte erbrachte Leistungen in Höhe von 8.050 Euro geltend. Es kam zum Rechtsstreit, bei dem das zuständige Landgericht in Bückeburg dem Kunden Recht gab. Damit war der Handwerker nicht einverstanden und legte Berufung beim OLG Celle ein. Aber das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
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Begründung der Entscheidung
Maßgeblich für diese Entscheidung war die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages: Bei einem Verbraucherbauvertrag sind die gegenseitigen Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten ist deren Wert zu ersetzen. Bei einem „schlichten“ Verbrauchervertrag schuldet der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, woran es hier fehlte. Ein Verbraucherbauvertrag liegt bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur dann vor, wenn diese Arbeiten „erheblich“ sind.
Nach Auffassung u.a. des Senats müssen sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Einen solchen Umfang hatten die im vorliegenden Fall vereinbarten Arbeiten nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, hatte der Senat nicht.
Beschluss vom 26.4.2022 (Az. 6 U 6/22)
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Quelle: PM OLG Celle v. 3.5.2022