Die Zahl der Hartz-IV-Sanktionen wegen Arbeitsverweigerung hat sich, nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit, innerhalb von 10 Jahren von 183.430 (2007) auf 98.864 Fälle (2017) fast halbiert.
Hartz IV-Empfängern drohen Sanktionen, wenn sie eine angebotene Beschäftigung, Ausbildung oder Fördermaßnahme ablehnen/abbrechen. Beim ersten Verstoß dieser Art innerhalb eines Jahres wird bei älteren Hartz-IV-Empfängern (über 25 Jahre) die Leistungen um 30 Prozent gekürzt. Im Wiederholungsfall beträgt die Kürzung sogar 60 Prozent. Beim dritten Verstoß wird das Arbeitslosengeld II komplett gestrichen. Auch die Unterkunftskosten werden dann nicht mehr von der Arbeitsagentur übernommen.
Verfassungsgericht prüft die Rechtmäßigkeit
Arbeitsverweigerer unter 25 Jahren trifft es noch härter. Ihnen droht bereits beim ersten Verstoß innerhalb eines Jahres eine vorübergehende Streichung des Arbeitslosengeldes II. Im Wiederholungsfall werden ihnen die Unterkunftskosten ersatzlos gestrichen.
Vom kommenden Dienstag an prüft das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, ob diese bisherige Sanktionspraxis mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der ehemalige BGH-Richter Wolfgang Neskovic rechnet mit einer Teilabschaffung der Strafen für Empfänger. „Ich könnte mir gut vorstellen, dass die unterschiedlichen Sanktionsregelungen für den Personenkreis der unter 25-Jährigen gekippt, beziehungsweise deutlich eingeschränkt werden“, erklärte er gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Er hält die bisherigen Hartz-IV-Sanktionen für verfassungswidrig.
Terminverstöße nehmen stark zu
Die „einfacheren Verstöße“ sind im Gegensatz zur Arbeitsverweigerung in den vergangenen 10 Jahren stark angestiegen. Wurden 2007 noch 411.473 Fälle registriert, stieg die Zahl der sogenannten Meldeversäumnisse (Nichterscheinen zu vereinbarten Terminen) bis zum Jahr 2017 auf 733.799 Fälle. Das geht aus den Daten der Bundesagentur für Arbeit hervor, die dem Redaktionsnetzwerks Deutschland vorliegen. Bei Meldeversäumnissen werden die Bezüge von Hartz-IV-Empfängern zunächst für drei Monate um zehn Prozent gekürzt, in jedem Wiederholungsfall jeweils um weitere zehn Prozent.
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R.B., dts-Nachrichtenagentur