Die Richter des Amtsgerichts (AG) in München zeigten wenig Verständnis für das „intensive“ Werben einer 34-jährigen Österreicherin um einen Mann aus München. Der hatte die Angeklagte während eines Urlaubs in Österreich kennengelernt und erlebte eine böse Überraschung.
Die Liste der gesetzeswidrigen Aktivitäten der studierten Betriebswirtin ist umfangreich: Nachstellung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch, sexuelle Übergriffe, falsche Verdächtigungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätliche Beleidigung und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Dafür verurteilte sie das Gericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Außerdem muß sie jegliche Kontaktaufnahme zu dem von ihr verfolgten 42-jährigen Mann unterlassen und eine Therapie machen.
Den entscheidenden Fehler machte der Urlauber aus München, als er der Frau seine Handynummer gab und auf ihrer Mails reagierte. Bei ihren Kontaktversuchen nutzte die Frau die ganze Bandbreite der elektronischen Kommunikationsmittel. Als der genervte Münchner seine Telefonnummer sperren ließ, suchte sie ihn persönlich auf und klingelte stundenlang (auch Nachts) an seiner Wohnungstür. Sie folgte ihrem Angebeteten ins Fittnesstudio, beim Besuch in Bars und Restaurants und an seinen Arbeitsplatz.
Auch ein Umzug konnte die Frau nicht stoppen. Als der Mann immer noch ablehnend reagierte entfernte sie Briefe aus seinem Briefkasten, beschmierte seine Tür mit Lippenstift und warf Steine gegen sein Fenster. Allein vom 9. bis 22. Juni 2019 rief sie ihn 232-mal an. Bei einer polizeilichen Vernehmung beschuldigte sie den Mann aus Schwabing fälschlicherweise, sie im Januar 2017 vergewaltigt zu haben. Eine „familiengerichtliche Gewaltschutzanordnungen“ ihm fernzubleiben, ignorierte die Österreicherin.
Sie wurde erstmals verhaftet, als sie durch ein geöffnetes Fester in das Schlafzimmer des Mannes eindrang und ihn mit einem Zungenkuss weckte. Aus der Untersuchungshaft wurde sie mit der Auflage entlassen, nach Österreich zurückzukehren. Das tat sie aber nicht und stalkte den Mann weiter, bis sie im Mai 2020 verhaftet wurde. Besonders unschön: In der Haftanstalt riß sie sich die Atemschutzmaske vom Gesicht und hustete die Beamten an, die dadurch eine Infizierung mit COVID-19 befürchten mussten.
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Aus der Urteilsbegründung des Gerichts
Der psychiatrische Sachverständige sah aufgrund des diagnostizierten Liebeswahns keine nachweisbaren Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten.
Die Vorsitzende Richterin begründete die Bewährungsaussetzung damit, „…dass die Angeklagte bislang überhaupt nicht vorbestraft ist und nunmehr erstmals vor Gericht steht. Somit kann ihr grundsätzlich eine günstige Sozialprognose ausgestellt werden. Die Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung auch zu erkennen gegeben, nunmehr endgültig verstanden zu haben, dass der Geschädigte keinerlei Kontakt zu ihr haben möchte und hat hier versichert auch von sich aus keinen Kontakt mehr haben zu wollen. Es liegen auch besondere Umstände vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. So hat die Angeklagte den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt, hat sich lange Zeit in Untersuchungshaft befunden, insofern einen erheblichen Hafteindruck erhalten und ist nunmehr im 4. Monat schwanger.“
Urteil AG München v. 10.7.2020, Az.: 813 Ls 474 Js 160306/19
Das Urteil ist rechtskräftig
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Quelle: PM AG München vom 17.7.2020