Die Genehmigung zum Halten eines Hundes darf vom Vermieter nur aus gewichtigen Gründen versagt werden entschied das Amtsgericht in München.
Ein Ehepaar wollte Kindern die Anschaffung und Haltung eines Hundes aus dem Tierheim ermöglichen. Mit einem der dortigen Hunde hatten die Kinder, 13 und 15 Jahre alt, bereits Kontakt. Dabei begleitete sie eine Hundetrainerin.
Bevor sie den Vermieter um seine Einwilligung baten, fragte die Familie die anderen Mieter im Haus, ob diese sich gestört fühlen würden. Die Nachbarn waren aber mit der Haltung eines Hundes einverstanden, zum Teil hatten sie im Haus früher selbst Katzen und Hunde gehalten.
Die Familie legte ihrem Antrag für die im Mietvertrag verlangte Einwilligung des Vermieters auch die Empfehlungen der Hundetrainerin bei. Jedoch der Hausverwalter verweigerte seine Einwilligung und berief sich darauf, dass die aktuellen Eigentümer des Hauses noch nie eine Einwilligung zur Hundehaltung gegeben hätten. Er gab als weitere Begründung an, daß die Kinder erst um 16 Uhr aus der Schule kämen. Außerdem hätten sie, nach Angaben der Familie, ihre Meerschweinchen früher nicht selbst versorgen wollen.
Der Hausverwalter befürchtete auch noch, daß die als Fotograf und Büroangestellte berufstätigen Eltern die Versorgung des Tieres nicht sicherstellen könnten. Weiter Einwände gegen die Haltung eines Hundes waren die Hellhörigkeit der Wohnungen und befürchtete negative Reaktionen der Nachbarn. Er argumentierte er, es seien Kleinkinder im Haus. Sein zweieinhalbjähriges Kind sei unlängst selbst von einem Hund gebissen worden.
Die Gegenargumente der Familie, die Ehefrau würde nur Teilzeit arbeiten und der Ehemann reise nur selten und könne den Hund mitnehmen nützten nichts. Auch das die Kinder die Schule nur bis mittags besuchten und in Urlaubszeiten die Großeltern einspringen, überzeugten den Hausverwalter nicht. Doch die Familie gab nicht auf und zog vor Gericht. Mit Erfolg!
Das Amtsgericht München verurteilte die Vermieter-Erbengemeinschaft, der Hundehaltung der Familie in deren Viereinhalb-Zimmer-Wohnung zuzustimmen. Die Art des erlaubten Hundes bestimmte die zuständige Richterin ganz genau: „eine Hunderasse Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder entsprechende Mischlinge dieser Rassen mit einer Widerristhöhe von ca. 52 – 64 cm“.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab den Klägern Recht.
„Der Klageantrag ist (…) ausreichend bestimmt. Die Kläger können nicht gezwungen werden, den gewünschten Hund schon vor Erteilung der Zustimmung durch die Vermieter zu erwerben, um ihn für den Klageantrag genauer bestimmen zu können. (…)“
Es „… liegen keine ausreichenden sachlichen Gründe vor, die es den Vermietern erlauben, die Zustimmung zu der begehrten Hundehaltung den Klägern zu verweigern.
Unstreitig bewohnen die Kläger eine sehr große Wohnung mit mehreren Zimmern. Zwar verfügt die Wohnung nicht über einen Garten, aber es entspricht eher der Ausnahme, dass Hunde – auch größere – tagsüber und nachts nur im Freien gehalten werden. Zudem sind von der Wohnung aus größere Grünflächen leicht und schnell zu erreichen. (…)
Bei artgerechter Haltung, d. h. wenn der Hund ausreichend Ausgang erhält, richtig erzogen ist und nicht wiederholt längere Zeiten allein in der Wohnung gelassen wird, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass der Hund durch verstärktes Jaulen oder Gebell auf sich aufmerksam macht oder großen Schaden an der Wohnung anrichtet. Die Kläger haben im Übrigen im vorliegenden Verfahren bereits zugesagt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. (…)
Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beklagten durch eine Genehmigung nicht riskieren wollen, dass sich erst bei der konkreten Haltung herausstellt, dass die Kläger zur Hundehaltung ungeeignet sind oder der Hund für eine Haltung in einem solchen Haus nicht geeignet ist. Es kann aber nicht ausreichen, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht, wie es einige Mieter handhaben, einfach ungefragt einen Hund erworben haben und jetzt über die nachträgliche Genehmigung streiten, sondern sich bereits lange um die Zustimmung der Vermieter bemühen.(…)
Auch die von den Klägern begehrten Hunderassen weisen keine auffallenden Merkmale auf, die für eine besonders schwierige Haltung bzw. auf einen aggressiven Charakter schließen lassen.“
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PM AG München vom 1.3.2019
Aktenzeichen 411 C 976/18
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 20.02.2019 rechtskräftig.