Eine Retriever-Halterin verlangte von einem Bekannten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt 18.000 Euro Schadensersatz für einen Unfall beim Ballspiel mit ihrem Hund.
Der seit einigen Wochen von der Klägerin getrennt lebende Bekannte besuchte die Hundehalterin zum ersten Geburtstag ihres Retrievers und schenkte dem Hund dabei einen fußballgroßen Ball. Danach spielte er mit ihm und warf dabei den Ball. Der Retriever brachte diesen immer wieder zum Werfer zurück. Nach einiger Zeit sprang der Hund dabei so unglücklich in die Luft, dass er mit seinem gesamten Gewicht auf der hinteren linken Pfote landete und sich diese brach.
Hund nicht mehr zuchttauglich
Daraufhin verklagte die Frau ihren Besucher auf Schadensersatz. Neben den Behandlungskosten verlangt sie entgangenen Gewinn, da der Hund infolge der Verletzungen nicht mehr zuchttauglich sei. Das zuständige Landgericht Gießen wies die Klage ab. Jetzt sollte das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zu Gunsten der Züchterin entscheiden. Aber die Berufung war erfolglos. Nach Meinung der OLG-Richter handelte es sich bei dem Unfall um ein „gänzlich unwahrscheinliches Ereignis“ und dieses sei „nicht dem Werfer zuzurechnen“. Die Erlaubnis des Halters zum Ballspiel steht einer „Zurechnung der Spielfolgen an Dritte“ entgegen, stellte das Gericht in seinem Beschluss klar.
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Aus der Entscheidung des Gerichts:
Der Knochenbruch sei nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen, konstatierte das OLG. „Es gehört zum natürlichen Verhalten von – noch dazu jungen – Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen,“ begründete das OLG. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die „körperliche Konstitution eines Hundes so ist, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen kann“. Es sei deshalb gänzlich unwahrscheinlich, dass sich ein Hund bei einem derartigen Verhalten verletze. Sachverständiger Hilfe für die Beurteilung dieses tiertypischen Verhaltens habe es hier nicht bedurft. „Die Beurteilung von tiertypischem Verhalten gehört jedenfalls in den Grundzügen bei verbreiteten Tierarten zu den allgemeinen bekannten Tatsachen“, stellte das OLG klar.
Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Es bestehe eine Parallele zu Fällen der sog. eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getroffen, den Hund zunächst mit dem Beklagten spielen zu lassen und damit die Entscheidung über seine Selbstgefährdung getroffen. Als aufsichtspflichtige Tierhalterin müsse sie sich damit das Verhalten ihres Hundes zurechnen lassen. „Es erscheint auch schlechterdings nicht vertretbar, in einer vergleichbaren Situation einen spielenden Hund haftungsrechtlich besser zu behandeln als einen spielenden Menschen“.
Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass sie den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt konkret angewiesen habe, das Spiel zu unterlassen, um die Gesundheit des Hundes nicht zu gefährden. Ihren eigenen Angaben stünden insoweit die gegenteiligen Angaben des Beklagten entgegen, ohne dass Anzeichen erkennbar wären, wer von beiden die Unwahrheit gesagt habe.
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PM OLG Frankfurt vom 3.4.2019
Beschluss vom 25.3.2019, Az. 6 U 166/18