In seiner Sitzung am Donnerstag (14.5.) hat der Bundestag das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen. Zukünftig müssen Käufer und Verkäufer einer Immobilie die Maklerkosten je zur Hälfte tragen.
Dazu sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD): „Die heute vom Bundestag beschlossene Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf wird die Nebenkosten beim Kauf von Wohneigentum spürbar senken. In Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen.“
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Ziel der Bundesregierung ist es, durch diese Regelung jungen Familien die Bildung von Wohneigentum zu erleichtern. Zudem sei das Eigenheims ein wichtiger Baustein bei der Altersvorsorge. Die Bildung von Wohneigentum soll dabei aber möglichst nicht zu Lasten bestehenden Mietwohnraums gehen. Aus diesem Grund hatte die Bundesregierung auf ihrem „Wohngipfel“ im September 2018 beschlossen, die Möglichkeiten der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten zu reduzieren.
BauGB wird noch geändert
Um dieses Ziel zu erreichen hat das Bundesjustizministerium entsprechende Gesetzesänderungen vorbereitet. Dazu erklärte Lambrecht gegenüber der Presse: „Ich habe einen entsprechenden Regelungsvorschlag für das Baugesetzbuch vorgelegt. Dieses und weitere Vorhaben zur Entlastung und Förderung der Transparenz des Wohnungsmarkts – etwa die Mietspiegelreform – müssen jetzt ebenfalls zügig umgesetzt werden.“
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Hintergrund:
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass Käufer von Wohnimmobilien nicht mehr verpflichtet werden können, mehr als Hälfte der Maklerprovision zu übernehmen. Bisher hatten Käufer kaum Möglichkeiten, sich gegen eine „Zwangsübernahme“ der Maklerprovision zu wehren, auch wenn dieser vom Verkäufer beauftragt wurde.
Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt und der Auftraggeber muß als Erster bezahlen!
Falls der Makler von beiden Parteien beauftragt wird und damit die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt, kann er beiden die halbe Provision in Rechnung stellen. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen sind in diesem Fall unzulässig. Neu eingeführt wird mit dem Gesetz auch die schriftliche Fixierung der Maklervereinbarung. Diese kann auch per E-Mail erfolgen. Das soll spätere Streitigkeiten über die getroffenen Vereinbarungen verhindern.
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Quelle: PM BMJV vom 14.5.2020