Nach Ansicht des Münchener Amtsgerichts erfüllt ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen, das mit einer Recherche im MietpreisCheck von „Immobilienscout24“ begründet wird, nicht die formalen Anforderungen an ein solches Schreiben.
Der Vermieter wollte die Kaltmiete von 1.189,20 Euro auf 1.367,58 Euro für die 98,43 qm große Wohnung in München-Obergiesing erhöhen. Er war der Meinung, daß man den Münchener Mietspiegel aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit nicht heranziehen könne. Da für München auch keine Mietdatenbank existiere und auch keine Vergleichswohnungen gefunden werden könnten, sei er gezwungen gewesen, auf private Datenbanken zurückzugreifen. Die verlangte Kaltmiete sei aber ortsüblich und angemessen.
Der Mieter war anderer Meinung. Für ihn war das Mieterhöhungsverlangen wegen der unzulässigen Bezugnahme auf den MietpreisCheck unwirksam. Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah das auch so und gab dem betroffenen Mieter Recht.
Aus der Begründung des Gerichts:
Der aus dem Internetportal von Immobilienscout 24 gewonnene vorgelegte MietpreisCheck könne nach den gesetzlichen Regelungen nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden: „Der Auszug des „MietpreisChecks“ aus dem Internetportal www.immobilienscout24.de wird dem in mehrerlei Hinsicht nicht gerecht:
a) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird (…) aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde gebildet, die in den letzten 4 Jahren vereinbart wurden. Vorliegend ist der „MietpreisCheck“ bereits mit dem Zusatz überschrieben „Auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank“, so dass die in Bezug genommenen Vergleichsmieten keinesfalls auf die Gemeinde München beschränkt sind, sondern vielmehr den gesamten deutschen Mietmarkt abdecken dürften. Schon deshalb ist das gewählte Begründungsmittel nicht formell ausreichend.
b) Bei dem Internetportal www.immobilienscout24.de handelt es sich gerichtsbekannt um eine Plattform, auf der Miet- und Kaufangebote angeboten werden, wobei es sich bei Wohnangeboten jeweils um Mietangebote handelt, die mit einer einseitigen Preisvorstellung der Vermieterpartei verbunden sind. Das Internetportal wertet daher lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus, die naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis gelangen. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die Mietverträge auch tatsächlich mit den eingestellten Preisvorstellungen abgeschlossen wurden. Auch dies spricht eindeutig gegen die formelle Wirksamkeit des gewählten Begründungsmittels.
c) Schließlich bietet der „MietpreisCheck“ nur die gegenwärtigen Vermietervorstellungen hinsichtlich der Miethöhe ab und nicht wie (…das Gesetz…) eindeutig voraussetzt, die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der letzten 4 Jahre. Da die Wohnungsmieten gerichtsbekannt im Gemeindebereich der Landeshauptstadt München in den letzten 4 Jahren erheblich gestiegen sind, ist auch deswegen das gewählte Begründungsmittel von vornherein ungeeignet, dem Mieter eine auch nur annähernde Hilfestellung dafür zu geben, ob die darin verlangte neue Nettomiete ortsüblich (…) ist. Auch deswegen ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.“
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PM AG München vom 19.10.2018 Az.: 472 C 23258/17
Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 3.9.2018 rechtskräftig.