Vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt/Main ging es um einen, nach Ansicht der Klägerin, zu geringen Schadenersatz für ihren versehentlich erschossenen Jagdhund. Der Jäger mit dem lockeren Zeigefinger hatte den Hund aus den Augen verloren und trotzdem abgedrückt.
Sein eigentliches Ziel war ein Wildschwein, welches ihm von zwei Jagdhunden zugetrieben wurde. Einer der beiden Jagdhunde trug aus Sicherheitsgründen eine rote Warnweste. Für den Terrier der Klägerin aber endete die Jagd tödlich. Statt des Wildschweins erschoss der Jäger den 20 Monate alten Jagdhund der Klägerin. Er hätte das Wildschwein und die beiden Hunde kommen sehen und sein Ziel ins Visier genommen, sagte der Jäger. Als das Wildschwein bis auf 60 bis 70 Meter herangekommen war, sei der Hund mit Warnweste knapp 10 Meter neben dem Wildschwein gewesen. Den Hund der Klägerin habe er nicht mehr gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass dieser sich entfernt habe und deshalb geschossen.
Die Hundebesitzerin verlangte von dem ungeschickten Schützen Schadenersatz für ihren Hund. Nach ihrer Meinung seien die von der Haftpflichtversicherung des Jägers gezahlten 2.100 Euro für den ausgebildeten Jagdhund nicht ausreichend. Die Hundebesitzerin verwies auf die erheblich höheren Ausbildungskosten für einen Jagdhund. Doch das Landgericht Gießen wies ihre Klage ab, da die Versicherung den Schaden ja bereits erstattet hätte. Daraufhin legte die Frau Berufung beim OLG Frankfurt/Main ein.
Doch auch in dieser Instanz hatte die Klägerin keinen Erfolg mit ihrer Forderung nach einer höheren Entschädigung. Zwar sei die Schussabgabe „sorgfaltswidrig“ erfolgt, aber die Höhe des Schadensersatzes richte sich in diesem Fall nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen, so der zuständige OLG-Senat. Außerdem seien die Ausbildungskosten für einen vergleichbaren Ausbildungsstand zu ersetzen. Bei der Berechnung der Kosten wird dabei von einem Hund „mit durchschnittlicher Begabung“ ausgegangen.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Der Beklagte hafte hier zwar grundsätzlich wegen eines fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes bei der Schussabgabe, führte das OLG aus. Er habe sich nicht vor Abgabe des Schusses die erforderliche Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Das OLG betont, dass der Beklagte bei dieser Sachlage von einer Schussabgabe hätte absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr gesehen hatte. Der Beklagte habe damit nicht ausschließen können, dass sich der Hund der Klägerin nicht verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen würde.
Der Höhe nach allerdings sei der Schaden mit der vorgerichtlichen Zahlung von 2.100,00 € vollständig ausgeglichen. Der Schadensersatzanspruch bemesse sich hier zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege bei 500,00 €. Zum anderen seien die Kosten zu berücksichtigen, die für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufzuwenden seien, um den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu erreichen. Gemäß den sachverständigen Ausführungen seien dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Ansatz von 10 € je Ausbildungsstunde ergebe sich damit ein unter dem bereits ausgeglichenen Betrag liegender Wert, so dass der Klägerin kein weiterer Anspruch zustünde.
Ansprüche gegen den Jagdleiter bestünden bereits dem Grunde nach nicht. Ihm falle keine Pflichtverletzung zur Last. Es habe insbesondere keiner besonderen Anweisung bedurft, nicht auf bei der Jagd eingesetzte Hunde zu schießen.
Urteil v. 20.04.2021, Az. 4 U 184/19
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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PM OLG Frankfurt/M. vom 11.5.2021