Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird, eine Privatschule sei daher nicht erforderlich.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Wunsch einer selbständigen Kampfsportlehrerin, die ihren Sohn auf eine Privatschule schicken wollte. Da sie ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht beantragte sie eine Kostenübernahme beim Jobcenter. Doch dieses lehnte die Kostenübernahme ab, da öffentliche Regelschulen den Ausbildungsbedarf decken würden und eine Ausnahme nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Junge nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei.
Hintergrund: Ihren ältesten Sohn ließ die Selbständige auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen wechselte das Kind nach einem Jahr auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Frau zunächst selbst. Im Jahre 2021 beantragte sie die Übernahme beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbständige Tätigkeit aufgeben musste und sie sich das Schulgeld nicht mehr leisten konnte.
Aus psychologischen Gründen sei ein erneuter Schulwechsel unzumutbar, argumentierte die Antragstellerin. Die Anmeldung an einer Regelschule bezeichnete sie als „absurd“, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei. Nachdem ihre Klage beim Sozialgericht Hildesheim erfolglos war, rief sie die nächsthöhere Instanz an. Doch auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen konnte sie mit ihren Argumenten nicht überzeugen. Auch das LSG bestätigte die Entscheidung des Jobcenters.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Das Schulgeld sei kein unabweisbarer Mehrbedarf, denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnten. Die Frau habe keine Gründe glaubhaft gemacht, aus denen ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Zu dem Argument des hohen Migranten- und Gewaltanteils habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Ebenso wenig habe sie genaue Gründe dargelegt, weshalb ein Schulwechsel bei ihrem Sohn zu Depressionen führe und seine Entwicklung gefährde. Bloße Vermutungen würden gerade nicht ausreichen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 479/21 B ER
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Quelle: PM LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.3.2022