„Wir müssen uns darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt“, sagt Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck. Deshalb habe die Bundesregierung beschlossen, das Energiesicherungsgesetz mit einer Novelle „nachzuschärfen“, um zeitnah reagieren zu können.
„Es geht darum, alles zu tun, um auch im kommenden Winter die grundlegende Versorgung aufrechtzuerhalten und die Energiemärkte so lange es geht am Laufen zu halten, trotz hoher Preise und wachsender Risiken“, erklärte Habeck am Dienstag (5.7.) in Berlin.
Weitergabe steigender Gaspreise
Die beschlossenen Änderungen betreffen laut Wirtschaftsministerium „Präzisierungen und Konkretisierungen“ zum bestehenden Preisanpassungsrecht im Energiesicherungsgesetz. Hinzu kommt zudem ein neues, alternatives Instrument – das sogenannte „saldierte Preisanpassungsrecht“. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können.
Preiserhöhung als Notfall-Option
Beide Instrumente seien aber an „enge Voraussetzungen“ geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden, hieß es in der Erklärung des Ministeriums weiter. Sie sollten aber als „Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen“, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten „handlungsfähig“ zu sein. Das übergreifende Ziel beider Preisanpassungsrechte sei es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern.
Bedrohte Energieunternehmen
Es sei bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer werde. Könnten die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohten finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen.
„Brechen diese Energieunternehmen weg, drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher“, warnt das Wirtschaftsministerium. Um das zu vermeiden, könnten „außerordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte“ zeitlich befristet und unten „engen Voraussetzungen“ erforderlich werden.
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Voraussetzung für Preisanpassungsrechte der Versorger sei die Feststellung einer „erheblichen Reduzierung“ der Gesamtgasimportmengen durch die Bundesnetzagentur. Es gibt keine automatische Aktivierung der gesetzlichen Preisanpassungsrechte bei der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gemäß dem Notfallplan Gas.
Ergänzende Rechtsverordnung
Die zu erfüllenden Bedingungen für den neuen „saldierten Preisanpassungsmechanismus“ werden in einer Rechtsverordnung festgeschrieben. Weitere vom Kabinett beschlossene Gesetzesänderungen betreffen Stabilisierungsmaßnahmen für Energieunternehmen. Diese könnten helfen, dass Preisanpassungsmechanismen nicht zum Einsatz kommen müssen, heißt es in der Erklärung des Wirtschaftsministeriums. Daher soll im Gesetz in der Rangfolge der Instrumente klargestellt werden, dass die Stabilisierungsmöglichkeiten vorrangig zu den beiden Preisanpassungsmechanismen zu prüfen sind.