Für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind die gesetzlichen Regelungen bei der Abhörpraxis des Bundesnachrichtendienstes mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Richter halten aber eine verfassungskonforme Ausgestaltung der „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ für möglich.
Von der Entscheidung betroffen sind „sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Daten an andere Stellen, wie ebenfalls die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten“, so die Verfassungsrichter. Auch die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland sei an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden und verstoße derzeit gegen das Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit.
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Geklagt hatten einige ausländische Journalisten, die über Menschrechtsverletzungen in Krisengebieten oder autoritär regierten Staaten berichten. Sie hatten mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des BND-Gesetzes aus dem Jahr 2016 und ihnen damit drohende Überwachungsmaßnahmen geklagt.
Abhören bis zur Neuregelung erlaubt
Nach der BVerfG-Entscheidung ist die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Artikel 1 des Grundgesetzes nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt. Das gelte unabhängig davon, ob die Überwachung vom Inland oder vom Ausland aus erfolge.
Die beanstandeten Vorschriften dürfen aber bis zum Jahresende 2021 fortgelten, „um dem Gesetzgeber eine Neuregelung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen“, so das Bundesverfassungsgericht.
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Quelle: dts-Nachrichtenagentur