Die hohen Steuerzinsen von jährlich sechs Prozent sind verfassungswidrig. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli hervor, der am Mittwoch (18.8.) veröffentlicht wurde.
Von der Entscheidung betroffen sind alle Steuererstattungen des Finanzamtes an Steuerzahler, oder im Gegenzug die Steuernachforderungen des Finanzamtes an den Steuerzahler. Im ersten Fall gibt es Geld, im zweiten Fall kostet es den Steuerzahler Geld. Die Zinszahlungen werden bei zu später Zahlung der jeweiligen Seite von über 15 Monaten fällig. Dagegen geklagt hatten Firmen, die Zinsen in sechsstelliger Höhe an das Finanzamt zahlen sollten.
Bei Negativzinsen nicht begründbar
Die Verzinsung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent (6 Prozent/Jahr) sei nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als „evident realitätsfern“ erweise, heißt es in der Begründung des Gerichts. Dies sei spätestens seit dem Jahr 2014 der Fall. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich ein „strukturelles Niedrigzinsniveau“ entwickelt, welches nicht mehr Ausdruck „üblicher Zinsschwankungen“ sei.
Neuregelung ab 2019
Das bisherige Recht sei für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar, so die Karlsruher Richter. Ab 2019 seien die Vorschriften dagegen unanwendbar. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Wie hoch der neue Zinssatz sein darf, ließ das Gericht aber offen.
Beschluss vom 08. Juli 2021
Az.: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).