Knapp ein Jahr nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anleihekaufprogramm der EZB haben die Karlsruher Richter am Dienstag zwei Anträge auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung abgelehnt.
Das Gericht hatte das Anleihekaufprogramm im Mai 2020 für teilweise verfassungswidrig erklärt und die Bundesregierung und den Bundestag aufgefordert, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Durch den EZB-Rat wurden später entsprechende Dokumente freigegeben.
Verhältnismäßigkeitsprüfung reicht
Im Juli 2020 stellte der Bundestag schließlich in einem Beschluss fest, dass die vom EZB-Rat durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung den sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen genüge. Die Antragsteller waren dagegen der Auffassung, dass die EZB den inhaltlichen Anforderungen des Urteils bisher nicht nachgekommen sei.
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Die Karlsruher Richter wiesen die Anträge als unzulässig zurück. Grund sei, dass sie über die in der Entscheidung beurteilte Sach- und Rechtslage und damit über die Grenzen einer Vollstreckungsanordnung hinausgingen. Die Anträge seien aber auch unbegründet, weil Bundesregierung und Bundestag sich mit der vom EZB-Rat vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung inhaltlich befasst und diese für ausreichend befunden hätten, so das Bundesverfassungsgericht.
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dts, rb