Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW in Münster hat mit einem aktuellen Beschluss seine Auffassung bekräftigt, nach der bekenntnisangehörige Kinder Vorrang beim Zugang zu konfessionellen Schulen haben. Dies sei mit dem Grundgesetz vereinbar, so der zuständige Senat.
Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Beschwerde eines in Datteln wohnhaften Jungen zurück. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte dessen Antrag abgewiesen, da Kinder mit einem entsprechenden religiösen Bekenntnis Vorrang bei der Aufnahme in eine konfessionelle Schule genießen. Dies ist nach der Landesverfassung in Nordrhein-Westfalen (NRW) zulässig. Durch den Rechtsstreit sollte das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet werden, den Jungen vorläufig in eine katholische Grundschule für das Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen.
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Aus der Begründung des 19. Senats
Der geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen Kindern besteht nicht. Der in der Landesverfassung verankerte Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder bei der Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschulen verstößt nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Die Bevorzugung der Bekenntnisangehörigen ist gerechtfertigt, weil das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht.
Der Antragsteller kann auch nicht – wie er weiter geltend macht – als „Geschwisterkind“ aufgenommen werden, weil seine jüngeren Geschwister erst zu den nachfolgenden Schuljahren an der betreffenden Grundschule angemeldet werden sollen. Der Begriff des „Geschwisterkindes“ setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ein oder mehrere Geschwister bereits Schüler der Schule sind oder zumindest im Aufnahmeschuljahr voraussichtlich sein werden.
Die Schulleiterin der Grundschule hat bei der Aufnahme ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den Antragsteller als Härtefall einzustufen. Die erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachten familiären Härtegründe sind ausführlich gewürdigt worden. Die behaupteten Erschwernisse und Gefährdungen auf dem Schulweg zu zwei anderen Grundschulen haben kein solches Gewicht, dass die Schulleiterin den Antragsteller zwingend als Härtefall ansehen musste.
Beschluss vom 3.8.2021, Az.: 19 B 1095/21
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: PM OVG Münster v. 4.8.2021