Nach Ansicht des Landessozialgerichts in Essen reicht ein 10-Stunden-Aushilfsjob im Monat mit einer Entlohnung von 100 Euro nicht aus, um SGB II-Leistungen zu erhalten. Bei dieser Tätigkeit und Bezahlung fehle der „erforderliche Arbeitnehmerstatus“.
Geklagt hatte ein griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich. Dafür erhielt er von dem Restaurantbetreiber 100 Euro als Bezahlung.
Als der Mann beim Jobcenter in der Folge SGB II-Leistungen beantragte, wurden diese abgelehnt. Die Begründung: Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit welcher der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Das Sozialgericht in Dortmund war der gleichen Meinung, als der Mann gegen das Jobcenter klagte.
Gegen den Beschluss des Dortmunder Sozialgerichts legte der griechische Staatsbürger daraufhin Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) in Essen ein. Doch auch die Richter des übergeordneten Gerichts waren der Meinung, dass auf Grund der Art der Beschäftigung (eine untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit) die Arbeitnehmereigenschaft fehlen würde. Damit scheide ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus, befanden die LSG-Richter und wiesen die Berufung des Mannes zurück.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus.
Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungs-verhältnis des Klägers anwendbar. Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung – 100,00 € monatlich – und der Arbeitszeit – 10 Stunden monatlich – als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10,00 € den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 € nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (u.a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i.H.v. 9,53 € überstiegen habe.
Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des BSG berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei.
LSG Essen, Az. L 19 AS 1204/20
Eine Revision wurde zugelassen.
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Quelle: PM LSG Essen vom 26.2.2021