Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden, aber nicht ohne eine zusätzliche Unterschrift des Erblassers bei einer Änderung.
Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod des Ehemannes verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer beiden Söhne.
Das Original dieses Testaments wurde in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung fehlt die Unterschrift.
Nach dem Tod der Frau berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der Änderungen, Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem aber widersprach der andere Sohn, dessen Erbe durch die zweite Änderung auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte.
Diese Änderung sei wegen der fehlenden Unterschrift nicht wirksam, argumentierte er. Das sahen die Richter des 2. Zivilsenats am OLG Köln auch so und wiesen den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurück.
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Aus der Begründung des Gerichts
Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen des § 2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.
Beschluss OLG Köln vom 22.7.2020 – Az. 2 Wx 131/20
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Quelle: PM OLG Köln vom 24.9.2020