In Nordrhein-Westfalen (NRW) bleiben die Fitnessstudios weiter geschlossen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW am Mittwoch in einem Eilverfahren. Ein Bielefelder Fitnessstudio hatte gegen die Betriebsuntersagung durch das Land NRW geklagt.
Die durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassene „Coronaschutzverordnung“ untersagt den Betrieb von Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbädern, „Spaßbädern“, Saunen und ähnlichen Einrichtungen während der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen.
Diese verordnete Betriebsuntersagung für Fitnessstudios gilt weiterhin entschieden die OVG-Richter in Münster am Mittwoch (15.4.) und lehnten den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Aus der Begründung des Gerichts:
Die angegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Verordnungsgeber gehe bei der derzeitigen Erkenntnislage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die strikte Minimierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Infektionsdynamik zu bremsen und eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. Das schließe Betriebsuntersagungen für Sport- und Freizeiteinrichtungen und auch für Fitnessstudios ein.
Infektionsbegünstigende Kontakte entstünden nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern z. B. auch während des individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der Geräteeinweisung oder bei korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Darüber hinaus komme es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden sowie mit den Betreuern.
Hinzu komme, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung einhergingen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden könnten. Neben diesen physischen Nahkontakten könnten gegebenenfalls auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, was insbesondere bei Saunen und Sonnenstudios, aber auch bei der Benutzung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer der Fall sein dürfte, zu neuen Infektionsketten führen, da Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen seien. Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit müsse vor diesem Hintergrund gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktreten.
Aktenzeichen: 13 B 440/20.NE – Der Beschluss ist unanfechtbar.
.
Quelle: PM OVG NRW vom 15.4.20