Am ersten Sonntag im September wollten Klimaaktivisten mit einer Fahrrad-Demo, unter anderem auch auf einem Teilstück der A 46, gegen den Klimawandel demonstrieren. Daraus wird wohl nichts. Das Verwaltungsgericht (VG) in Aachen untersagte die geplante dreistündige Veranstaltung auf der Autobahn aus Sicherheitsgründen.
Geplant war eine Fahrradfahrt mit etwa 300 Teilnehmern von Erkelenz über den Aussichtspunkt Tagebau Garzweiler-Nord bis Erkelenz-Lützerath. Damit sollte für eine klimafreundliche Energie- und Verkehrswende demonstriert werden. Die geplante Strecke führte dabei auch über einen Teilbereich der Bundessautobahn 46 – von der Auffahrt Erkelenz-Ost in Richtung Düsseldorf bis zum Autobahndreieck Wanlo und dann Richtung Süden über die ehemalige Auffahrt zur Autobahn 61.
Die Polizei untersagte die vorgesehene Streckenführung über diesen rund 11 km langen Autobahnabschnitt mit Blick auf die erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen für Autofahrer und wegen der hohen Unfallgefahr. Der Veranstalter solle eine alternative Strecke ohne Nutzung der Autobahn befahren. Mit dieser polizeilichen Anweisung war dieser nicht einverstanden und stellte dagegen einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Aachen. Doch das Gericht schloss sich der polizeilichen Auffassung an und lehnte den Eilantrag ab.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Nach der plausiblen Prognose der Polizei könne bei einer Sperrung der Autobahn über mehrere Stunden das Risiko eines sog. Stauende-Unfalls durch Absperrmaßnahmen zwar reduziert, nicht aber gänzlich ausgeschlossen werden. Einer solchen Gefahr komme vorliegend eine besondere Bedeutung zu, da Verkehrsunfälle – zumal auf Autobahnen – regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern verbunden seien.
Zudem seien Gefahrensituationen und Staulagen auf den Umleitungsstrecken in den Ortschaften Holzweiler und Keyenberg zu erwarten. Der Antragsteller sei demgegenüber nicht zwingend auf die Nutzung der Autobahn als Versammlungsort angewiesen, um sein kommunikatives Anliegen zu transportieren. Dabei werde nicht verkannt, dass durch eine Verlagerung des Aufzugs auf Straßen mit einer geringeren Verkehrsbedeutung der Charakter der Versammlung verändert werde. Seinem Anliegen könne der Antragsteller aber – wenn auch nicht mit vergleichbarer Symbolik und Öffentlichkeitswirkung – auf den anderen ihm zugewiesenen Verkehrsflächen ebenfalls Ausdruck verleihen.
Aktenzeichen: 6 L 503/21
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.
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Quelle: PM VG Aachen vom 1.9.2021