Sollten Sie eine Weihnachtsbaumplantage erwerben wollen, so unterliegen die darauf befindlichen Weihnachtsbäume (egal ob Fichte, Nordmann-Tanne oder Edeltanne) in Deutschland nicht der Grunderwerbsteuer. Das entschied das Finanzgericht (FG) in Münster.
Der Kläger hatte ein mit künftigen Weihnachtsbäumen bepflanztes Grundstück erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen Betrag für die „Weihnachtbaumkulturen“ aufgeteilt worden.
Die beklagte Kommune errechnete die ihr zustehende Grunderwerbsteuer und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrages für die Weihnachtsbäume heran. Damit war der Käufer nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Kein wesentlicher Bestandteil
Auch für den 8. Senat des Finanzgerichts in Münster gehören die Weihnachtsbäume nicht in eine Grunderwerbsteuer-Berechnung. Sie gaben dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter ist für die Grunderwerbsteuer der zivilrechtliche Grundstücksbegriff entscheidend.
Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume seien zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden seien, stellten die Finanzrichter klar.
Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei.
Revision beim BFH möglich
In seiner Entscheidung argumentierte der Senat: Die Absicht des Klägers sei es gewesen, die Bäume zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Diese Absicht zeige sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden seien.
Sollte die beklagte Kommune anderer Meinung als die Richter am Finanzgericht in Münster sein, steht ihr immer noch der Weg nach München zum Bundesfinanzhof (BFH) offen, da eine Revision für das Urteil zugelassen wurde.
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PM FG Münster vom 2.12.2019
Az.: 8 K 168/19 GrE