Eine Kita kann die Betreuung verweigern, wenn der verpflichtende Nachweis einer Masernschutzimpfung fehlt. Das entschied jetzt das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster.
Das gilt auch bei einer Unverträglichkeit des Kindes gegen eine solche Immunisierung. Der Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts bestätigt damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Aachen. Eine Kindertagestätte in Erkelenz hatte die Betreuung des Kindes ohne entsprechenden Impfschutz abgelehnt.
Die Eltern hatten argumentiert, dass eine Impfung wegen mehrerer Allergien – darunter gegen Inhaltsstoffe der Masern-Schutzimpfung – für ihren Sohn nicht in Betracht komme. Als Beweis legten sie ein Attest des behandelnden Arztes vor.
Aber das Gericht entschied zu Gunsten der Kita, da die Eltern einen Impfschutz für ihr Kind nicht nachgewiesen hätten. Auch ein ärztliches Zeugnis, das eine Kontraindikation gegen die Impfung medizinisch ausreichend beleget, sei nicht vorgelegt worden.
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Begründung des Gerichts
Der erforderliche Nachweis über eine Kontraindikation ist trotz Vorlage des Attestes nicht erbracht, da erhebliche Zweifel am Beweiswert des – jedenfalls auf Plausibilität nachprüfbaren -ärztlichen Zeugnisses bestehen. Aus einer nachfolgenden ärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass der Feststellung der Impfunverträglichkeit keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag, sondern sie lediglich auf den Angaben der Eltern beruhte.
Dass es in der Vergangenheit bei dem Kind zu teilweise erheblichen allergischen Reaktionen auf andere Stoffe wie Birken- oder Haselpollen gekommen ist und damit möglicherweise auch ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion besteht, reicht auch für einen Erfolg im Eilverfahren nicht aus, zumal nach ärztlichen Angaben eine nähere allergologische Abklärung mittels eines Prick-Tests möglich ist.
Die maßgebliche Regelung des Infektionsschutzgesetzes ist auch nicht in einer Weise offensichtlich verfassungswidrig, dass ihre Nichtanwendung im Eilverfahren in Betracht kommt. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 – 1 BvR 469/20 -, betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Nachweises über eine Masernschutzimpfung bzw. Kontraindikation das Interesse der Eltern und Kinder auf Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gegenüber dem öffentlichen Interesse, infektionsbedingte Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen abzuwehren, zurücktreten lassen.
Az.: 12 B 1277/21 (I. Instanz VG Aachen 2 L 400/21)
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: OVG NRW Münster