Ab dem 1. April 2017 haben in Leiharbeitsverhältnissen beschäftigte Personen gut lachen. Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen am 19. Oktober 2016 zugestimmt. Damit ändert sich für die Betroffenen einiges zum Guten, vielleicht winkt sogar eine Festanstellung.
Die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde von der Bundesregierung zügig umgesetzt. Startpunkt war der „Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen“. Dieser wurde erst am 1. Juni diesen Jahres durch das Bundeskabinett beschlossen!
Gleiche Bezahlung nach 9 Monaten
Das Leiharbeitsverhältnis wird künftig auf 18 Monate bei einem Entleiher beschränkt. Ausnahmen davon gibt es nur noch bei tarifvertraglichen Regelungen. Bei einer Überschreitung der maximalen Entleihdauer drohen dem Verleiher erhebliche Bußgelder. Außerdem sollen Beschäftigte mit Leiharbeitsverhältnissen nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Auch die Betriebsräte profitieren erheblich von den Neuregelungen. So wird der Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb grundsätzlich ausgeschlossen und die Leiharbeitsverhältnisse müssen in allen mitbestimmungsrelevanten Gesetzen, wie dem BetrVG, dem MitbestG und dem DrittelbG mitgezählt werden.
Arbeitsvertragsrecht ändert sich
Hier muß künftig die Arbeitnehmerüberlassung auch zwingend im Arbeitsvertrag als solche bezeichnet werden. Das war bisher nicht üblich. Jetzt müssen neue rechtssichere Arbeitsverträge für Leiharbeitsverhältnisse erstellt werden, die dem Vorwurf einer Umgehung standhalten. Dabei hilft auch das nun im AÜG verankerte Unterrichtungsrecht des Betriebsrates, dem für Abgrenzungsfragen zwischen Werkvertrag, Leiharbeit und Arbeitsvertrag ein weitgehendes Informationsrecht eingeräumt wird.
Nach der Novelle ist vor der Novelle
Doch Wie heißt es so schön in Abwandlung einer alten Fußballer-Weisheit. Nach der Gesetzesänderung ist vor der Gesetzesänderung. So wurde festgelegt, die Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Jahr 2020 auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Außerdem befinden sich weitere Gesetzesvorhaben in der Pipeline, die in die gleiche Richtung zielen, wie das geplante „Entgeltgleichheitsgesetz“ und das „Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“.