Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag (16.5.) entschieden und zwei diesbezügliche Klagen abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Gericht aber eine Berufung gegen seine Entscheidungen zugelassen.
Die beiden Klägerinnen sind Beamtinnen auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 12. Sie vertreten die Auffassung, daß sie ausbildungs- und arbeitsmäßig einem Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Bezahlung A 13) gleichgestellt seien. Damit stünde ihnen neben der höheren Bezahlung auch eine Studienratszulage zu. Die ungleiche Besoldungshöhe sei nicht gerechtfertigt.
Hintergrund der Klageverfahren ist die Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen, die seit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 für alle Lehramtsbefähigungen den Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiengangs sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes verlangt und in weiten Teilen angeglichen wurde. Eine der Klägerinnen absolvierte ihre Ausbildung nach den Regelungen des LABG 2009. Die andere Klägerin studierte im Rahmen des zuvor durchgeführten Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“, in dem die Angleichung noch nicht vollständig umgesetzt war.
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Aus der Begründung des Gerichts
Die Besoldung sei nicht zu niedrig bemessen. Die Einstufungen der Lehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 stehe mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit einem (Einstiegs-)Amt der Besoldungsgruppe A 12 sei wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet sei, nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen bestünden. Zudem unterscheide sich der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem Maße, das die abweichende Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei. Im Rahmen des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ habe es zudem maßgebliche Unterschiede in der Ausbildung gegeben.
Az.: 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18
Berufung beim Oberverwaltungsgericht für NRW zugelassen.
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Quelle: VG Düsseldorf v. 16.05.2022