Aufwendungen für einen „Schulhund“ sind nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. So entschied jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Eine Lehrerin hatte Aufwendungen für ihren Hund, den sie drei Mal pro Woche in die Schule mitnimmt und dort als „Schulhund“ einsetzt, als Werbungskosten geltend gemacht.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte die Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund zur Hälfte als Werbungskosten geltend. Im Einzelnen: Hundezubehör 122 €, Hundegeschirr 40 €, Hundespielzeug 41 €, Hundesteuer 30 €, Tierhalterhaftpflicht 74 € und pauschale Futterkosten 600 €. Sie begründet das damit, ihr Hund habe die Funktion eines „Schulhundes“.
Die Lehrerin legte ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (vor allem bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor.
Hund wird überwiegend privat verwendet
Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten trotz dieser Argumente nicht an, da der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ist und nicht unwesentlich privat genutzt wird. Die Klage der Pädagogin gegen diese Entscheidung beim Finanzgericht war erfolglos. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handelt, zumal das Tier nicht ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und ansonsten überwiegend privat verwendet wird. Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts „Schulhund“ regelmäßig im Unterricht eingesetzt, aber für die Schulverwaltung sei er nicht mit staatlichen Mitteln zu finanzieren, wie zum Beispiel ein Sportgerät im Schulsport.
Polizei-Diensthunde haben keine „Privatnutzung“
Der Hund könne nicht mit einem Diensthund der Polizei verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage.
Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.
Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz vom 28.03.2018
AZ.: 5 K 2345/15 Urteil ist noch nicht rechtskräftig