Auch wer ein Auto nur zuläßt und sofort wieder abmeldet, eine sogenannte „Registrierzulassung“, der muß Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt.
Ein Kraftfahrzeughändler benötigte für seine aus dem Ausland importierten Fahrzeuge regelmäßig Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine. Dafür beantragte er jeweils bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Saisonkennzeichens.
Diese Praxis wurde durch das zuständige Regierungspräsidium jedoch untersagt:
„… Die Zulassungsbehörde des …-Kreises wird daher angewiesen, Fahrzeugen, die vorher in einem anderen Staat zugelassen waren, keine ‚Tages-/Kurzzeitzulassungen‘ mit anschließender Außerbetriebsetzung ohne Aushändigung der Zulassungsdokumente Teil I und II und Abstempelung der Kennzeichenschilder bzw. keine Zulassung mit Saisonkennzeichen … ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und Abstempelung der Kennzeichenschilder zu erteilen……..“, und weiter: „Das Landratsamt … wird angewiesen, keine derartigen Scheinzulassungen mehr vorzunehmen und uns über den Vollzug bis zum 15. Juli 2008 zu berichten.“
Als der Händler am 21. Juli 2008 die Zuteilung eines Saisonkennzeichens für einen Tag und zeitgleich die Abmeldung des Fahrzeugs beantragte, wurde von der Behörde eine Zulassungsbescheinigung erstellt und er erhielt die beantragten Zulassungsbescheinigungen.
Auf Grund der Mitteilung der Zulassungsstelle erließ das Finanzamt am 28. Juli 2008 zunächst einen Steuerbescheid für die Zeit vom 21. Juli 2008 bis 31. Mai 2009 über 104 Euro, den es am 30. Juli 2008 auf 10 Euro für den 21. Juli 2008 änderte.
Dabei ging das Finanzamt von einer Mindestdauer der Steuerpflicht nach § 5 KraftStG von einem Monat aus. Der Einspruch gegen diesen Bescheid wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die folgende Klage des Händlers beim Finanzgericht war erfolglos.
Das Klageverfahren ruhte mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren II R 32/10 bis zum 19. Mai 2013. Das Finanzgericht entschied sodann, bei der Zulassungsbescheinigung handele es sich um einen Grundlagenbescheid, der für die Finanzbehörde nicht nur verbindlich feststelle, auf wen ein Fahrzeug zugelassen wurde, sondern auch, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen worden sei. Bei der Zulassungsbescheinigung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handele es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt der Zulassungsbehörde über das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2017, 96, m. Anm. Hör). Die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei im Streitzeitraum auch für Saisonkennzeichen anzuwenden; es könne dahinstehen, ob ein körperliches Kennzeichen vorhanden gewesen sei.
Nach dieser Entscheidung versuchte der betroffene Kraftfahrzeughändler eine Revision für sein Finanzgerichtsurteil beim Bundesfinanzhof zu erreichen. Der BFH aber wies seinen Antrag als unbegründet zurück.
.
BFH Online Az: III R 26/16
Urteil vom 14. Juni 2018