Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Klimaschutzgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Jetzt muß der Gesetzgeber die Minderungsziele der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2030 bis zum 31. Dezember nächsten Jahres neu regeln.
Die bestehenden Regelungen seien insofern mit Grundrechten unvereinbar, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlten, teilten die Karlsruher Richter:innen am Donnerstag (29.4.) mit. Weiter vorliegende Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen.
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Laut Klimaschutzgesetz müssen die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. Außerdem legt es, durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen, die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest. Die bestehenden Vorschriften würden, so das Verfassungsgericht, die hohe Emissionsminderungslasten „unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030“ verschieben.
Freiheitsrechte werden verletzt
Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssten, folge auch aus dem Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe mit diesen Bestimmungen jedoch nicht gegen seine grundrechtliche Schutzpflicht , die Beschwerdeführer vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, verstoßen. Das gelte auch für das Klimaschutzgebot. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden seien aber durch die angegriffenen Bestimmungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, stellten die Karlsruher Richter:innen fest.
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Quelle: dts