Auch Ausländer haben, trotz bestehender Ausreisepflicht, einen Anspruch auf Unterbringung in einer Unterkunft für Obdachlose. Das hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt entschieden und damit dem Eilantrag einer albanischen Familie Recht gegeben.
Die albanische Familie, ein Ehepaar mit zwei Kindern, waren vor einiger Zeit nach Deutschland eingereist. Gegenüber dem Ausländeramt der Stadt Köln erklärten sie, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Das Amt stellte ihnen daraufhin eine “ Grenzübertrittsbescheinigung“ aus. Dabei handelt es sich um ein Dokument, in dem ausreisepflichtigen Personen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wird.
Da die Familie innerhalb der gesetzten Frist nicht ausreiste, sollte die zentrale Verteilungsstelle der Familie einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zuweisen. Als das nicht klappte, beantragte die albanische Familie bei der Stadt Köln eine Notschlafstelle und verbrachten dort die Nacht. Am folgenden Tag mussten sie die Notschlafstelle verlassen, da die Grenzübertrittsbescheinigung abgelaufen war.
Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln versuchte die ausreisepflichtige Familie nun. die Unterbringung in einer Notunterkunft der Stadt Köln zu erreichen, bis ihr ein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen würde. Die Albaner argumentierten, sie seien ansonsten obdachlos und müssten mit ihren Kindern auf der Straße schlafen.
Die Stadt Köln war anderer Meinung und verwies auf die Ausreisepflicht. Das Argument der drohenden Obdachlosigkeit war für die Stadt nicht stichhaltig, da die Familie jederzeit die Möglichkeit hätte, nach Albanien zurückzukehren. In diesem Zusammenhang wies die Stadt auf die tägliche Busverbindung nach Tirana hin.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
Da die Antragssteller nicht in der Lage seien, sich aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu verschaffen, sei die Stadt als Ordnungsbehörde verpflichtet, sie bis zu einer Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Der Unterbringungsanspruch entfalle nicht durch die Ausreisepflicht oder die Grenzübertrittsbescheinigung. Vielmehr bestehe der Anspruch losgelöst von der ausländerrechtlichen Frage der Ausreisepflicht, solange die Obdachlosigkeit der Antragssteller bestehe und diese sich noch im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln aufhielten.
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Quelle: PM VerwG Köln, Az.: 20 L 2567/19
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.