Kollidiert ein Fahrer bei Dunkelheit mit einem verbotswidrig geparkten Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Er erhält lediglich 75% des entstandenen Schadens erstattet, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Falschparker muss 25 % des entstandenen Schadens selbst tragen.
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet in Frankfurt am Main/Eschersheim ereignet hatte. Er hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand abgestellt.
Der Unfallverursacher stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des hinter der Verkehrsinsel verkehrswidrig parkenden PKWs. Dieses wurde dadurch gegen ein weiteres – bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes – Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein drittes Auto.
Das zuständige Landgericht wies die Klage des Falschparkers ab. Auch seine Berufung beim OLG Frankfurt/Main war nicht erfolgreich. Der Unfallverursacher wurde zu einer Zahlung von 75% des entstandenen Schadens verurteilt.
Aus dem Urteil:
Der Beklagte habe unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt, stellt das OLG klar. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.
Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug „in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern“. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden PKWs erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.
Hier stünde dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug „nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt“ hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem „in einer Weise geparkt“ worden, „die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr“ darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung „in einem gefährdeten Bereich“ abgestellt. Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender „es zu spät (sehe) und dann nicht rechtzeitig nach links“ lenke. Als Fahrer trage der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, so dass der Kläger den überwiegenden Teil, nämlich 75% seines Schadens erhalte.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018, Az. 16 U 212/17
Das Urteil ist rechtskräftig
PM OLG Frankfurt vom 6.4.2018