Wenn die Krankenkasse einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet, gilt er als genehmigt. Diese neue gesetzliche Regelung darf aber nicht zu einem Rechtsmissbrauch führen. Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Eine 53-jährige Frau wollte ihr Körpergewicht durch eine Liposuktion (Fettabsaugung) reduzieren. Bei einer Körpergröße von 1,68 Meter hatte sie ein Gewicht von 87,5 Kilogram. Die Fetteinlagerungen an Armen und Beinen sollten deshalb operativ entfernt werden. Dafür stellte sie einen Antrag bei ihrer Krankenkasse.
Die Krankenkasse weigerte sich jedoch die Kosten zu übernehmen, da die Liposuktion keine zugelassene Behandlungsmethode sei. Doch die Frau gab nicht auf. Sie stellte einen zweiten Antrag. Dabei ging sie raffinierter vor, um ihr Ziel zu erreichen. Sie stellte den zweiten Antrag während einer Urlaubsreise auf der Insel Jersey in Großbritannien. Der dortige deutsche Honorarkonsul sollte den Antrag an die Krankenkasse weiterleiten.
Bei Gericht stellte sie einige Wochen später einen Eilantrag. Eine Liposuktion müsse aufgrund der „beängstigenden Fortentwicklung“ des Erkrankungsbildes nun sehr schnell erfolgen. Auf ihren zweiten Antrag habe sie innerhalb der Bearbeitungsfrist keine Rückmeldung erhalten, so dass nach ihrer Ansicht die Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen war anderer Meinung.
Aus der Gerichtsentscheidung:
Voraussetzung für ein Eilverfahren seien schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Vermehrt wahrgenommene Beschwerden in den Beinen nach einer Flugreise auf eine Urlaubsinsel würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Außerdem sei die Genehmigungsfiktion auch rechtlich nicht eingetreten.
Das Bestreben, über eine behauptete Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Genehmigungsfiktion erwirken zu wollen, grenze an Rechtsmissbrauch. Zwar könne ein Antrag grundsätzlich auch über ein Konsulat eingereicht werden. Allerdings könnten die Fristen für die Genehmigungsfiktion nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon ab Antragsabgabe gelten.
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PM LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.9.2018
Az.: L 16 KR 362/18 B ER