Eine Gesamtschullehrerin fühlte sich gemobbt und verklagte deshalb den Jahrgangselternsprecher auf 30.000 Euro Schmerzensgeld vor dem Kölner Landgericht.
Die Lehrerin unterrichtet an einer Gesamtschule die Fächer Englisch und Musik in der Unter- und Mittelstufe. Aufgrund zahlreicher Beschwerden der Eltern wie: Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse, mangelnde Gesprächsbereitschaft und Drohungen mit dem Anwalt wegen Mobbings versuchte der Jahrgangselternsprecher zu vermitteln. Als das nicht funktionierte, wandte er sich an die Schulleitung. Diese bat ihn um eine schriftliche Zusammenfassung der vorliegenden Beschwerden.
Das war der Lehrerin zu viel und sie forderte durch ein anwaltliches Schreiben den Elternsprecher zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro auf. Der Elternvertreter aber beharrte auf den Vorwürfen und so traf man sich vor dem Kölner Landgericht wieder.
Die Pädagogin sah sich durch die ihrer Meinung nach unbegründeten Vorwürfe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Elternsprecher solle es unterlassen, zu behaupten, dass sie rassistische Bemerkungen von sich gebe, sich nicht angemessen um die Kinder kümmere, ihre Aufsichtspflicht verletze oder die Kinder beleidige und bloßstelle.
Seine schikanösen Äußerungen an ihrem Arbeitsplatz seien für sie außerdem eine dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichgestellte Diskriminierung. Damit stünde ihr ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zu.
Dieser Argumentation wollte die zuständige Richterin nicht folgen und wies die Klage ab, da sie keine Rechtsverletzung erkennen konnte.
Aus der Urteilsbegründung:
Bei der bloßen Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe, handele es sich weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten, noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, dass die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Daher stehe ihr auch kein Schmerzensgeldanspruch zu.
Dieser sei ferner nicht auf Grundlage des AGG gegeben, da dieses weder auf die vorliegende Konstellation anwendbar noch erkennbar sei, worin eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegen sollte.
Quelle: PM LG Köln vom 29.12.2017
Die Entscheidung des LG Köln zum Az. 12 O 135/17 ist noch nicht rechtskräftig.